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Haushaltssatzung des Schulverbandes Rugenbergen für das Haushaltsjahr 2022 16.11.2021 


Haushaltssatzung des Schulverbandes Rugenbergen für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des § 56 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in Verbindung mit den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit sowie der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 25.10.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

1.

im Ergebnisplan mit

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

1.485.300

EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.519.900

EUR

einem Jahresfehlbetrag von

-34.600

EUR

2.

im Finanzplan mit

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.303.000

EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.284.600

EUR

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

4.382.300

EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

4.382.300

EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

3.600.000

EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0

EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

1.000.000

EUR

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

6,18

Stellen.

§ 3

Die Verbandsumlage gem. § 13 der Verbandssatzung wird wie folgt festgesetzt:

Auf die Trägergemeinden entfallen folgende Beträge:

a)    Umlage zur Finanzierung des Schulbetriebes (Produkt 21820)

Gemeinde Bönningstedt                               215.005,49 EUR                   

Gemeinde Ellerbek                                       134.657,01 EUR

Gemeinde Hasloh                                         127.237,50 EUR

b)    Umlage zur Finanzierung des Betriebes der offenen Ganztagsangebote (Produkt 21822)

Gemeinde Bönningstedt                               37.429,35 EUR

Gemeinde Ellerbek                                       23.435,83 EUR

Gemeinde Hasloh                                         22.034,82 EUR

c)    Umlage zur Finanzierung des Betriebes der Schülerbeförderung (Produkt 24101)

Gemeinde Bönningstedt                                 6.772,50 EUR

Gemeinde Ellerbek                                         4.240,50 EUR

Gemeinde Hasloh                                           3.987,00 EUR

d)    Umlage zur Finanzierung der laufenden allgem. Finanzwirtschaft (Produkt 61200)

Gemeinde Bönningstedt                               33.004,65 EUR

Gemeinde Ellerbek                                       20.665,37 EUR

Gemeinde Hasloh                                         19.429,98 EUR

e)    Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Schulbereich (Produkt 21820)

Gemeinde Bönningstedt                                 121.182,60 EUR

Gemeinde Ellerbek                                         75.876,68 EUR

Gemeinde Hasloh                                          71.340,72 EUR

f)     Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Bereich der offenen Ganztagsangebote

Gemeinde Bönningstedt                                    225,75 EUR

Gemeinde Ellerbek                                            141,35 EUR

Gemeinde Hasloh                                              132,90 EUR

g)    Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Bereich der allgem. Finanzwirtschaft

Gemeinde Bönningstedt                               71.969,10 EUR

Gemeinde Ellerbek                                       45.062,38 EUR

Gemeinde Hasloh                                         42.368,52 EUR

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 82 und § 84 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 5.000 EUR.

Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen, diese sind immer einzeln darzustellen.

§ 5

Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörigen Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen sind, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

§ 6

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.

(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Verbandsvorsteher  grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.

(4) Gemäß. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannten Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:

Die Teilpläne 21820, 21822, 24101und 61200 bilden jeweils ein Budget.

 Rellingen, den 26.10.2021                                                              

Schulverband Rugenbergen
Der Verbandsvorsteher

Haines
Verbandsvorsteher               

16.11.2021