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Benutzungsordnung für die Mehrzweckhalle der Gemeinde Ellerbek 08.06.2023 


Benutzungsordnung für die Mehrzweckhalle der Gemeinde Ellerbek

Aufgrund des § 27 Absatz 1, Satz 2 und § 28 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der gültigen Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H., S6) sowie des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 27.04.2023 wird folgende Benutzungsordnung für die Mehrzweckhalle erlassen:

Hinweis: Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter

§ 1 Allgemeines

  1. Die Mehrzweckhalle, bestehend aus der Rudolf-Harbig-Halle und dem Kulturtreff (Spiegelsaal), ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Ellerbek. Für die ortsansässigen Vereine, Verbände und die Bevölkerung sind damit weitere Räume für eine sportliche oder kulturelle Nutzung vorhanden.
  2. Die Mehrzweckhalle zu erhalten sowie vor jeder Beschädigung zu schützen, ist für alle Benutzer oberstes Gebot. Diese Satzung soll dem beabsichtigten Zweck und einen reibungslosen Benutzungsablauf gewährleisten.

§ 2 Verwaltung

Die Mehrzweckhalle dient vorwiegend sportlichen, daneben aber auch kulturellen Zwecken und Veranstaltungen. Ihre Überlassung an Vereine, Verbände usw. richtet sich nach dieser Benutzungsordnung, besonderen Vereinbarungen, Einzelanordnungen und dem Benutzungsplan. Für die Verwaltung der Mehrzweckhalle ist der Bürgermeister zuständig.

Erforderlichenfalls ist der Hausmeister über Veranstaltungen in Form und Inhalt zu informieren.

§ 3 Benutzungserlaubnis

  1. Die Halle kann nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Gemeinde genutzt werden. Änderungen und zusätzliche Abmachungen bedürfen ebenfalls der Schriftform
  2. Wer eine Erlaubnis zur Benutzung erhält, ist Veranstalter im Sinne dieser Benutzungsordnung. Der Veranstalter kann diese Satzung im Amt Pinnau oder auf der Internetseite des Amtes Pinnau einsehen.
  3. Der Veranstalter hat vor der Benutzung schriftlich zu bestätigen, dass ihm der Inhalt der Benutzungsordnung bekannt ist und vom ihm anerkannt wird. Ferner ist entsprechend § 6 Satz 1 und § 12 Abs. 3 zu verfahren.
  4. Diese Benutzungsordnung ist Bestandteil jeder Erlaubnis

§ 4 Zurücknahme der Benutzungserlaubnis

  1. Die Benutzungserlaubnis kann entzogen werden, wenn gegen Bestimmungen der Erlaubnis zuwidergehandelt wird.
  2. Einzelne Personen können bei Verstößen von der Benutzung ausgeschlossen werden. Der Bürgermeister und der Hausmeister sind berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen Personen aus der Mehrzweckhalle zu verweisen. Wer sich dem widersetzt, begeht Hausfriedensbrich und hat mit einer Strafanzeige zu rechnen.
  3. Die Gemeinde behält sich aus dringenden Anlässen eine Änderung bzw. Widerruf der Benutzungserlaubnis vor.

§ 5 Benutzungszeiten

  1. In einem Benutzungsplan ist festzulegen, zu welchen Zeiten die Mehrzweckhalle den einzelnen Veranstaltern zur Verfügung steht. Der Benutzungsplan wird von der Gemeinde aufgestellt und durch Aushang in der Mehrzweckhalle bekanntgemacht. Grundsätzlich sind die Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 00:00 Uhr. Samstag und Sonntag von 09:00 Uhr bis 00:00 Uhr. Ausnahmen davon sind zulässig.
  2. Eine Benutzung der Mehrzweckhalle an Feiertagen und während der Schulferien ist nur nach Absprache mit dem Bürgermeister und dem Hausmeister möglich.
  3. Die Mehrzweckhalle darf grundsätzlich nur während der festgesetzten Zeiten benutzt werden.
  4. Veranstalter, die ihre Benutzungszeiten vorübergehend ausfallen lassen wollen, haben dem Hausmeister davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
  5. Die Einstellung der Benutzung ist der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Aufsicht

  1. Die Veranstalter haben Übungsleiter und deren Vertreter (Aufsichtspersonen) zu benennen, die für Ordnung, Ruhe und Sauberkeit in der Mehrzweckhalle zu sorgen haben. Übungsleiter und deren Vertreter sollen als erste das Gebäude betreten und als letzte verlassen. Der Übungsleiter muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Der Übungsleiter ist verpflichtet, diese Satzung der gesamten Gruppe und auch neu Hinzukommenden bekanntzugeben. Ihm obliegen die gesamte Aufsicht und die Verantwortung dafür, dass die Mehrzweckhalle und die Einrichtung ordnungsgemäß genutzt werden.
  3. Der Übungsleiter ist dafür verantwortlich, dass nach Beendigung der Benutzung die Räume in einem ordnungsgemäßen Zustand verlassen werden. Nach Sonderveranstaltungen sind in Absprache dem Hausmeister die Schlüssel zurückzugeben und evtl. Schäden, Unregelmäßigkeiten bzw. Beschwerden zu melden.
  4. Die Punkte 1.,2. und 3. und alle weiteren in dieser Benutzungsordnung genannten Pflichten des Übungsleiters gelten auch für dessen Vertretung.
  5. Die allgemeine Aufsicht übt der Hausmeister aus. Seine Anordnungen sind unbedingt zu befolgen

§ 7 Öffnung und Verschluss der Räume

  1. Grundsätzlich obliegt die Öffnung der Mehrzweckhalle und den dazugehörigen Nebenräumen den jeweiligen Übungsleitern oder dessen Vertretung, sofern sie mit einem Schlüssel ausgestattet sind.
  2. Die Mehrzweckhalle wird nur bei Anwesenheit des Übungsleiters oder seines Vertreters zur Benutzung freigegeben.

§ 8 Erste Hilfe

Die Veranstalter haben dafür zu sorgen, dass bei Benutzung der Räume ständig Personen anwesend sind, die aufgrund einer entsprechenden Ausbildung in der Lage sind „Erste Hilfe“ zu leisten.

§ 9 Benutzung der Umkleide- und Duschräume

  1. Die Harbig-Halle darf von Sportlern nur in der Reihenfolge „Stiefelgang – Umkleideräume – Barfußgang“ betreten werden. Zuschauer und Besucher betreten die Halle (Tribüne) und den Kulturtreff über den Zuschauereingang.
  2. Im Umkleideraum sind die Schuhe zu wechseln. Die Mehrzweckhalle darf nur mit sauberen Turnschuhen, die nicht vorher als Straßenschuhe benutzt worden sind, betreten werden.
  3. Die Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Übungsleiter und für Personen, die nicht selbst an den Übungen teilnehmen.
  4. Vor dem Einlass in die Mehrzweckhalle ist die Fußbekleidung im Barfußgang durch den Übungsleiter zu prüfen.

§ 10 Benutzung der Mehrzweckhalle

  1. Der Übungsleiter ist verpflichtet, vor Beginn und nach Beendigung der Benutzung den ordnungsgemäßen Zustand der Mehrzweckhalle sowie ihrer Einrichtungen und Geräte zu überprüfen. Schadhafte Geräte dürfen auf keinen Fall benutzt werden.
  2. Hallenbeleuchtung, Entlüfter und Heizungsanlagen dürfen nur vom Hausmeister und dem Übungsleiter betätigt werden. Die Hallenbeleuchtung darf zudem von eingewiesenen Personen betätigt werden.
  3. Die Bedienungsvorschriften der Geräte sind genau zu befolgen. Es handelt sich nur um fest eingebaute Geräte.
  4. Falls bewegliche Geräte benutzt werden sollten, ist bei Transport auf größtmögliche Schonung des Fußbodens zu achten. Sämtliche Geräte sind nur zu ihrem Zweck entsprechend zu benutzen.
  5. Nach der Benutzung sind die betreffenden Räume sorgfältig aufzuräumen und besenrein zu überlassen. Evtl. Schäden sind dem Hausmeister zu melden (vergl. § 6 Abs. 3). Sollten sich übermäßige Verschmutzungen (wie z.B. durch Handball-Harz „Backe“ im Hallenbereich) durch die Nutzer sowohl in der Mehrzweckhalle als auch ihrer Nebenräume ergeben, so haben diese für eine Reinigung bzw. für die Beschaffung von dem entsprechenden Reinigungsmaterial auf ihre Kosten zu sorgen. Einzelabsprachen sind diesbezüglich mit dem Hausmeister möglich.
  6. Bei Veranstaltungen, denen Zuschauer beiwohnen, hat der Veranstalter das erforderliche Ordner- und Absperrpersonal zu stellen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Zuschauer nur die für sie vorgesehenen Teile der Mehrzweckhalle betreten und diese Benutzungssatzung einhalten. Bei Großveranstaltungen hat der Veranstalter Sanitätskräfte in so ausreichender Anzahl zu stellen, dass Teilnehmern und Zuschauern bei Unfällen die notwendige Hilfe geleistet werden kann.
  7. Musikaufführungen und –wiedergaben hat der Veranstalter vorher der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) zu melden.
  8. Bei Bedarf ist der jeweilige Bestuhlungsbedarf zu beachten.

§ 11 Verhalten in der Mehrzweckhalle

  1. Alle Benutzer haben sich so zu verhalten, wie es zur ordnungsgemäßen Abwicklung erforderlich ist.
  2. Gebäude und Einrichtungen sind schonend zu behandeln.
  3. Unnötiges Lärmen und Toben ist unzulässig.
  4. Rauchen ist in der Mehrzweckhalle untersagt.

 

  1. Catering ist im Vorraum der Mehrzweckhalle nach Absprache mit dem Bürgermeister möglich. Dadurch entstehende Verschmutzungen sind sowohl im Vorraum als auch im Eingangsbereich vor der Halle von den Nutzern zu beseitigen. Dieses gilt auch für Verschmutzungen, die nicht im Zusammenhang zum Catering stehen (z. B. durch selbst mitgebrachte Lebensmittel).

 

  1. Der Verzehr von Alkohol, nach oder bei einer Veranstaltung, im Rahmen von Sport- und Kultur, wird Erwachsenengruppen gestattet. Die Beachtung dieser Benutzerordnung muss dabei zwingend gewährleistet sein.

 

  1. Der Ausschank und Verkauf von Alkohol, im Rahmen von Sport- und Kulturveranstaltungen, ist mit dem Bürgermeister abzustimmen.

 

  1. Beim Ausschank, Verkauf und Verzehr von Alkohol ist das Jugendschutz-gesetz immer zwingend zu beachten.

§ 12 Ausschluss der Haftung der Gemeinde

  1. Der Veranstalter stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Das gilt auch für abhandenkommende oder beschädigte Gegenstände. Als Benutzung gilt schon das Betreten der Räume und Anlagen der Mehrzweckhalle.
  2. Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen an die Gemeinde und der Bedienstete oder Beauftragte.
  3. Der Veranstalter hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
  4. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
  5. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde aus den überlassenen Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und gärtnerischen Anlagen durch die Nutzung entstehen. Schadensersatz ist in Geld zu leisten.
  6. Die Gemeinde haftet ferner für finanzielle oder sonstige Nachteile, die den Benutzern dadurch entstehen, dass ihnen die Mehrzweckhalle zu den vereinbarten Zeiten nicht überlassen werden kann.

§ 13 Entgeltordnung

Für Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle und im Spiegelsaal wird eine Entgeltordnung erlassen. Auch bei Ausfällen verbleibt es bei dem vereinbarten Entgelt. Sofern es sich um höhere Gewalt handelt bzw. der Ausfall auf Veranlassung der Gemeinde erfolgt ist, ermäßigt sich das Entgelt in der anteiligen Höhe.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (16.06.2023).

Ellerbek, den 31.05.2023

Gemeinde Ellerbek

Der Bürgermeister

(Hildebrand)

08.06.2023