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Haushaltssatzung des Schulverbandes Rugenbergen für das Haushaltsjahr 2018 15.12.2017 


Haushaltssatzung des Schulverbandes Rugenbergen für das Haushaltsjahr 2018

Aufgrund des § 56 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in Verbindung mit den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit sowie der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 13.11.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird

1.

im Ergebnisplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

1.251.500

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.251.500

EUR

 

einem Jahresüberschuss von

0

EUR

 

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.073.500

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.073.400

EUR

 

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

138.800

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

138.800

EUR

 festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

0

EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0

EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

100.000

EUR

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

 

5,46

Stellen.

 § 3

Die Verbandsumlage gem. § 13 der Verbandssatzung wird wie folgt festgesetzt:

 

Auf die Trägergemeinden entfallen folgende Beträge:

 

a) Umlage zur Finanzierung des Schulbetriebes (Produkt 21820)

Gemeinde Bönningstedt 237.588,96 EUR

Gemeinde Ellerbek 119.752,50 EUR

Gemeinde Hasloh 98.858,54 EUR

 

b) Umlage zur Finanzierung des Betriebes der offenen Ganztagsangebote (Produkt 21822)

Gemeinde Bönningstedt 31.039,68 EUR

Gemeinde Ellerbek 15.645,00 EUR

Gemeinde Hasloh 12.915,32 EUR

 

c) Umlage zur Finanzierung des Betriebes der Schülerbeförderung (Produkt 24101)

Gemeinde Bönningstedt 11.284,17 EUR

Gemeinde Ellerbek 5.687,59 EUR

Gemeinde Hasloh 4.695,24 EUR

 

d) Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Schulbereich (Produkt 21820)

Gemeinde Bönningstedt 72.026,64 EUR

Gemeinde Ellerbek 36.303,75 EUR

Gemeinde Hasloh 29.969,61 EUR

 

e) Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Bereich der offenen Ganztagsangebote

Gemeinde Bönningstedt 260,40 EUR

Gemeinde Ellerbek 131,25 EUR

Gemeinde Hasloh 108,25 EUR

  

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 95 d und § 95 f Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 5.000 EUR.

Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für den Schulverband Rugenbergen von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen, diese sind immer einzeln darzustellen.

 

§ 5

Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörigen Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

 

§ 6

 

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.

(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Verbandsvorsteher grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und den dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.

(4) Gemäß. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannter Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:

Die Teilpläne 21820, 21822 und 24101 bilden jeweils ein Budget.

 

Rellingen, Schulverband Rugenbergen

Der Verbandsvorsteher 

Haines

1. Stellvertretender Verbandsvorsteher

 

15.12.2017